Unsere AGBs

1. Vertragsinhalt

1.1 Unsere Lieferungen erfolgen nur zu den nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten in jedem Fall unabhängig davon, ob uns der Auftrag schriftlich, fernschriftlich, telefonisch oder mündlich erteilt wurde. Mit Abgabe einer Bestellung erkennt der Besteller im Rahmen gesetzlicher Zulässigkeit an, dass ihm unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen vorliegen, voll inhaltlich bekannt und für ihn verbindlich sind. Liefer- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn sie mit dem Anspruch auf ausschließliche Geltung der Bestellung zugrunde gelegt werden - ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Lieferbedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen bei Vertragsabschluß nicht noch einmal widersprechen.

1.2 Die in den Drucksachen des Lieferers enthaltenen Angaben, wie Maß-, Gewichts-, Werkstoffverwendungs- und Materialbehandlungsangaben, Abbildungen und Beschreibungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung aus technischen Gründen und des Irrtums unter Ausschluss jeder Entschädigungsverpflichtung; sie gelten in keinem Fall als zugesicherte Eigenschaften unserer Produkte. Dasselbe gilt für entsprechende Angaben und Auskünfte unserer Mitarbeiter.

1.3 Vertragliche Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden, insbesondere soweit diese Liefer- und Zahlungsbedingungen betreffen, bedürfen zur Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung.

1.4 Bei Sonderanfertigungen behalten wir das Recht einer Differenz von +/-10 % der Bestellmenge vor.

2. Auftragserteilung

2.1 Aufträge und alle sonstigen Abmachungen, auch die durch unsere Mitarbeiter vermittelten, werden für uns erst dann verbindlich, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung völlig klargestellt und die Vertragspartner sich über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Im Interesse unmissverständlicher Klarheit und der damit verbundenen rechtlichen Sicherheit verweist der Lieferer auf den zuverlässigen Weg schriftlicher Auftragserteilung. Bei telefonischer oder mündlicher Auftragserteilung trägt der Besteller das Risiko falscher Übermittlung und Verständigung sowie darauf beruhender Falsch- oder Minderlieferung, soweit nicht das Vorliegen von Missverständnissen für den Lieferer offenkundig war.

2.2 Eine von uns vor der Auslieferung rechtzeitig abgesandte schriftliche Auftragsbetätigung begründet in jedem Fall verbindliche Wirkung für Abschluss, Inhalt und Umfang eines Auftrages.

2.3 Bestellungen, die uns wirksam erteilt und von uns angenommen werden, kann der Besteller nicht widerrufen. Bei Umtausch und Rücklieferung wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 % max. € 30,- berechnet.

3. Preise

3.1 Zur Berechnung kommen die Preise der für die einzelnen Produktgruppen jeweils gültigen Preisliste sowie die für Sondernormalien vereinbarten und von uns schriftlichen bestätigten Preise. Die Verbindlichkeit unserer gültigen Preislisten ist unabhängig davon, ob der einzelne Kunde die Preisliste seiner Erklärung entsprechend tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Sämtliche Preise gelten frei Verwendungsstelle bzw. frei deutscher Grenze und schließen die gesetzlichen Mehrwegsteuer und Verpackung nicht ein.

3.2 Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Dem Lieferer steht es frei, den nach seinen Erfahrungen schnellstens und preiswertesten Transportweg zu wählen. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Folgelieferungen auf Kosten des Bestellers auch per Nachname zu versenden.

3.3 Das gleiche gilt bei vereinbarten oder im Interesse des Kunden von uns vorgenommenen Teillieferungen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Rechnungen sind in € frei Zahlstelle des Lieferers innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 20 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Nachnahmesendungen wird ein Skontoabzug nicht gewährt.

4.2 Dies gilt auch für Teilleistungen.

4.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch den Besteller ist der Lieferer berechtigt, unter den gesetzlichen bestimmten Vorraussetzungen Mahngebühren, Verzugszinsen und sonstige durch die verspätete Zahlung entstandenen Schäden in Rechnung zu stellen.

4.4 Für den Fall, dass die Zahlungsbedingungen des Lieferers nicht eingehalten werden, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Konkurs– bzw. Vergleichsantrag des Bestellers, wird die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel, Schecks etc. in bar vereinbart.

4.5 Die Leistungsverweigerung, insbesondere die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche durch den Besteller ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

5. Lieferzeit

5.1 Von uns angegebene Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit.

5.2 Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung völlig klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, in Fällen der Auftragsbestätigung jedoch frühestens mit deren Absendung.

5.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder Auslieferungslager verlassen hat.

5.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen ( z.B. Betriebsstörungen, Ausschlussproduktion im eigenen Werk oder beim Unterlieferer, verspätete Lieferung des Unterlieferers), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände während eines etwaigen Lieferverzugs eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5.5 Teillieferungen sind nach Ermessen des Lieferers auf Kosten des Bestellers zulässig.

5.6 Die Einhaltung der Lieferfrist sowie der Geschäftsbedingungen durch den Lieferer setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus.

6. Gefahrübergang und Entgegennahme

6.1 Der Versand oder die Anlieferung erfolgt auch bei Selbstausführung durch den Lieferer auf Gefahr des Empfängers. Der Lieferer haftet in keinem Fall für etwaige Beschädigung. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen hat.

6.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus den Abschnitt 9 und 10 entgegenzunehmen.

7. Eigentumsvorbehalt – Verpfändungsverbot – Herausgabepflicht des Bestellers

7.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, vollständig beglichen sind. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen.

7.2 Der Besteller darf den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen, aber weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen noch anderweitig darüber verfügen. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, wenn der Gegenstand vom Dritterwerber nicht sofort mit Erfüllungswirkung im Sinne des § 362 I BGB bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist dem Lieferer zum Ersatz allen Schadens und aller Kosten verpflichtet, die dem Lieferer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

7.3 Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung von uns gelieferter Waren gegen den Abnehmer oder gegen Dritter erwachsen, wobei es gleichgültig ist, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Umbildung weiterverkauft wird. Die Rechte des Lieferers vernichtende oder beeinträchtigende Abreden mit Abnehmern darf dem Besteller nicht treffen. Zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

7.4 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

7.5 Bei Überschreiten des Fälligkeitstermins unserer Rechnung ist der Besteller zu getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt des Lieferers stehenden Ware verpflichtet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei dessen Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Erhält in diesen Fällen der Lieferer nach Vertragsabschluß Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenen Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so gilt zwischen den Vertragsparteien Folgendes als vereinbart: Der Lieferer sowie die von ihm schriftlich als Bevollmächtigte ausgewiesene Beauftragten sind aufgrund vorbehaltloser Ermächtigung durch den Besteller mit Abschluss des Liefervertrages unwiderruflich berechtigt, die Räumlichkeiten des Bestellers, in denen er vermutlich von uns gelieferte Ware lagert, zwecks Besichtigung zu betreten, unter Eigentumsvorbehalt des Lieferers stehende Ware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen und in einer dem Lieferer geeignet erscheinenden Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen sowie die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware des Lieferers zu untersagen oder zu unterbringen und nachweisliche Bekanntgabe der die Vorbehaltware des Lieferers betreffenden Veräußerungs- und Kreditgeschäfte zu verlangen; Notfalls die Eigentum vorbehaltene Ware des Lieferers nach billigem Ermessen mitzunehmen.

7.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten durch den Lieferer gelten mangels entsprechender ausdrücklicher und schriftlicher Erklärung des Lieferers nicht als Rücktritt vom Vertrag vorbehaltlich der Geltung des Abzahlungsgesetzes im Einzelfall.

8. Rücktrittsrecht des Lieferers
Wird dem Lieferer nach Vertragsabschluß bekannt, dass der Besteller sich in ungünstigen Vermögensverhältnissen befindet, so hat der Lieferer in Fällen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, insbesondere bei dessen Zahlungsverzug, das seiner freien Wahl unterliegende Recht, unter Ausschluss jeglicher Entschädigungsverpflichtung ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurückzutreten und jede Weiterbelieferung abzulehnen. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisse unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch in dem Fall, dass zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

9. Mängelhaftung - Mängelrüge
Für die Mängel der Lieferung, zu denen im kaufmännischen Verkehr auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer im Rahmen gesetzlicher Zulässigkeit unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet der Rücktrittsregelung des Abschnitts 11.4 wie folgt:

9.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Wareneingang mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auf quantitative und quantitative Mängel zu prüfen. Mängelrügen und quantitative Beanstandungen wegen Unvollständigkeit der Warenlieferung sind dem Lieferer innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mit genauen Angaben über Art und Umfang eines etwaigen Mangels zur Kenntnis zu bringen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Aufdeckung dem Lieferer bekanntzugeben, spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Wareneingang beim Besteller. Der Lieferer ist insoweit von jeder Mängelhaftung befreit, als ihm hiernach Mängelrügen verspätet zugehen.

9.2 Der Lieferer haftet nicht für fristgemäß gerügte Mängel, die auf falschem Einbau durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrotechnischen oder elektrischen Einflüssen, Witterungs- bzw. anderen Natureinflüssen oder natürlicher Abnutzung beruhen. Der Besteller hat nachzuweisen, dass die geltend gemachten Mängel nicht auf solchen Umständen beruhen.

9.3 Bei gemäß Abschnitt 9.1 rechtzeitig gerügten oder beanstandeten Mängel sind die gelieferten Gegenstände unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers nachzubessern, neuzuliefern oder gutzuschreiben, die sich nach sorgfältiger Eingangsprüfung erst innerhalb von sechs Monaten infolge eines Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlender Bauart, Verwendung schlechten Materials oder mangelhafter Herstellung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt erweisen. Hierunter fallen die nicht offensichtlichen, d.h. die versteckten Mängel der gelieferten Ware. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Beim berechtigten Mängelrügen und Beanstandungen wird Ersatzlieferung bzw. Gutschrift erst dann erteilt, wenn die fehlerhafte Ware beim Lieferer eingegangen ist oder bei vom Lieferer genehmigter Selbstnachbesserung durch den Besteller die Mängelbeseitigung abschließend geregelt ist.

9.4 Zur Vornahme aller der Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen und dessen vorherigen Genehmigung einzuholen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung eines Mängels in Verzug ist, ist der Besteller befugt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten im Rahmen des mit dem Lieferer vorher verbindlich festgelegten Kostenrahmen zu verlangen.

9.5 Von der durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt im kaufmännischen Verkehr der Lieferer – insoweit sich eine Mängelrüge oder Beanstandung als berechtig herausgestellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten eines nachgewiesenen Aus – Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzellfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen und nachgewiesenen Gestellung von Hilfskräften. Im übrigen trägt im kaufmännischen Verkehr der Besteller das Kostenrisiko. Im nichtkaufmännischen Verkehr wird der Ersatz mittelbaren Schadens, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

9.6 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln gelten zu machen, verjährt spätestens nach sechs Monaten vom Beginn des sechsten auf den Tag des Wareneinganges beim Besteller folgenden Tagen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht.

9.7 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer des durch die Nachbesserungsarbeit bedingten Nutzungsausfalls verlängert.

9.8 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Gewährleistungshaftung des Lieferers einschließlich der Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

9.9 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich im kaufmännischen Verkehr die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.

9.10 Weitere Ansprüche, insbesondere Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind unbeschadet der Regelung in Abschnitt 11.4 im Rahmen gesetzlicher Zulässigkeit ausgeschlossen – vorbehaltlich des Rechts des Bestellers, bei fehlschlagen oder Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Einsatzlieferung entsprechende Herabsetzung des Lieferpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

10. Haftung des Lieferers für Nebenpflichten

Im Falle schuldhafter Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Nebenpflichten des Lieferers gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 9 und 11 entsprechend.

11. Rücktrittsrecht des Bestellers

11.1 Der Besteller kann vom Liefervertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; hat der Besteller berechtigtes Interesse an der Ablehnung, so kann er die Gegenleistung entsprechend mildern.

11.2 Liegt Leistungsverzug entsprechend Abschnitt 5 unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne, so ist der Besteller bei Nichteinhaltung der Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.

11.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

11.4 Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden, im nichtkaufmännischen Verkehr auch ohne sein Verschulden, fruchtlos verstreichen lässt . Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer, im nichtkaufmännischen Verkehr bleibt das Recht des Bestellers auf Minderung bestehen.

11.5 Ausgeschlossen sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung ( Rückgängigmachung des Vertrages ), Kündigung oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, insbesondere auch von nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden, soweit nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

12. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenen Verbindlichkeiten der Parteien ist der Hauptsitz des Lieferers.

13 Gerichtsstand

13.1 Bei allen aus dem Vertragsverhältnis sowie den Geschäftsbeziehungen sich ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Im übrigen gilt die gesetzliche Regelung.

13.2 Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Der Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

14 Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer dieser Bedingungen oder sonstiger Vertragsbestimmungen wird die Wirksamkeit den übrigen Bedingungen oder Vertragsbestimmungen dadurch nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, an Stelle einer unwirksamen Bedingung vertraglich Bedingung oder Bestimmung so weitgehend wie möglich in rechtlich zulässiger Weise verwirklicht.